Hausordnung

Hausordnung

Liebe Besucherinnen und Besucher des Casablanca Nürnberg,

um Ihnen den Aufenthalt bei uns so angenehm wie möglich zu gestalten und einen reibungslosen Betriebsablauf gewährleisten zu können, gelten die folgenden Hausregeln, die Sie mit dem Besuch des Casablanca als rechtlich verbindlich anerkennen:

  1. Geltungsbereich für diese Hausordnung sind die gesamten Räumlichkeiten des Casablanca inklusive Zugang und der dazugehörigen Außenanlagen. Bei Zuwiderhandlung gegen eine oder mehrere Bestimmungen der Hausordnung behält sich das Casablanca jederzeit das Recht auf Hausverweis, Hausverbot sowie sämtliche weiteren rechtlichen Schritte nach angemessener Wahl vor.
  2. Der Geltungsbereich unterteilt sich in den Gästebereich (Veranstaltungsräume incl. CasaLaden, Foyer, Zugangswege, Außenbereich der Kneipe, Biergarten, Toiletten und Gasträume der Kneipe und der Brosamerie) und den Funktionsbereich (Vorführräume, Lagerräume, Keller, Bühne, Küche, Bereiche hinter den Tresen etc.). Das Betreten der Funktionsräume ist für Besucherinnen und Besucher untersagt.
  3. Der Zutritt zu den Veranstaltungsräumen ist nur mit gültiger Eintrittskarte gestattet. Der auf der Eintrittskarte angegebene Saal, Datum und Uhrzeit sowie ggf. die Reihen- und Sitzplatznummer sind verbindlich. Auf Verlangen sind die Eintrittskarte sowie bei Inanspruchnahme einer Ermäßigung ein entsprechender Nachweis vorzuzeigen. Die Eintrittskarte ist bis zum Verlassen des Veranstaltungsraumes aufzubewahren.
  4. Erhaltene Eintrittskarten sind auf Richtigkeit zu überprüfen (Filmtitel bzw. Veranstaltung, Datum und Uhrzeit, Sitzplatz etc.), spätere Reklamationen sind ausgeschlossen. Die Inanspruchnahme von Ermäßigungen muss vor dem Ausdruck der Eintrittskarten dem Kassenmitarbeiter bekanntgegeben werden und in geeigneter Form nachgewiesen werden.
  5. Erhaltenes Wechselgeld ist umgehend auf Vollständigkeit zu überprüfen. Spätere Reklamationen sind ausgeschlossen.
  6. Die Rückforderung gezahlter Eintrittsgelder, die auf der Qualität der Veranstaltungsinhalte beruhen, sind ausgeschlossen.
  7. Das Casablanca behält sich nachträgliche Änderungen an bereits ausgedruckten oder anderweitig veröffentlichten Programmen, Spielzeiten, Saalangaben etc. vor. Entsprechendes gilt für das Getränke- und Speisenangebot.
  8. Das Casablanca haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern die Kundin oder der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Dies schließt Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Vertreterinnen und Vertretern oder Erfüllungsgehilfinnen und -gehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen ein, wenn schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wird. Der Schadensersatzanspruch ist jedoch auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  9. Zum Schutz von Kleinkindern behält sich das Casablanca das Recht vor, Kindern bis einschließlich drei Jahren keinen Eintritt zu den Veranstaltungen zu gewähren. Hiervon ausgenommen sind Sonderveranstaltungen, die dies explizit vorsehen.
  10. In allen Räumen gilt das Jugendschutzgesetz.
  11. Aufgrund zwingender gesetzlicher Bestimmungen ist das Casablanca verpflichtet, auf die Einhaltung der Bestimmungen der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK-Altersfreigabe) zu achten. Diese Bestimmungen sind in jedem Fall bindend und können weder durch das Einverständnis noch durch die Begleitung durch Erziehungsberechtigte oder sonstige Personen umgangen werden. Im Zweifelsfall ist das Alter durch ein entsprechendes Dokument nachzuweisen.
  12. Im gesamten Bereich sind Bild- und Tonaufnahmen ohne vorherige schriftliche Genehmigung durch die Theaterleitung oder den Casa-Vorstand untersagt. Ausgenommen sind lediglich private Aufnahmen im Gastrobereich.
    Das Kino ist gesetzlich verpflichtet, jeden Versuch einer Abfilmung zur Anzeige zu bringen. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen behält sich der Casa e.V. vor.
  13. Um das widerrechtliche Mitschneiden von Filmen und Veranstaltungen sowie das Mitbringen eigener Speisen und Getränke zu vermeiden, behält sich das Casablanca das Recht vor, Gäste und/oder deren Taschen, Rucksäcke etc. stichprobenartig oder systematisch zu kontrollieren. Gäste sind nicht verpflichtet, eine solche Kontrolle zu akzeptieren. Im Falle einer Weigerung behält sich das Casablanca vor jedoch das Recht vor, den Eintritt zu verwehren.
  14. Das Mitbringen eigener Speisen und Getränke ist untersagt.
  15. In allen Räumlichkeiten mit Ausnahme des Innenhofes und des Außenbereiches herrscht Rauchverbot. Dies gilt auch für E-Zigaretten und ähnliche Genussmittel mit Rauch- oder Geruchsentwicklung.
  16. Bier, Wein, weinähnliche Getränke oder Schaumwein oder Mischungen von Bier, Wein, weinähnlichen Getränken oder Schaumwein mit nichtalkoholischen Getränken werden an Kinder oder Jugendliche unter 16 Jahren entsprechend dem Jugendschutzgesetz nicht verkauft.
  17. Andere alkoholische Getränke oder Lebensmittel, die andere alkoholische Getränke in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, werden an Kinder oder Jugendliche weder abgegeben noch ist deren Verzehr erlaubt.
  18. Das Blockieren von Fluchtwegen ist untersagt. Rollstühle sind auf den dafür vorgesehenen Flächen zu platzieren. Fahrräder sind außerhalb des Casa-Bereiches abzustellen, das Casablanca übernimmt hierbei keinerlei Haftung für Diebstahl oder sonstige Schäden.
  19. Die Nutzung von Skateboards, Inlineskates, Tretrollern und ähnlichen Gegenständen ist im gesamten Bereich untersagt.
  20. Das Mitbringen von Hunden oder anderen (Haus-)Tieren ist in den Veranstaltungsräumen untersagt. Die einzige Ausnahme bilden Assistenzhunde. Im Gastrobereich stimmt das Casablanca dem Mitbringen von Hunden unter der Voraussetzung zu, dass diese unter der ständigen Aufsicht des Gastes stehen sowie frei von ansteckenden Krankheiten sind und auch sonst keine Gefahr bzw. Belästigung für die übrigen Gäste oder das Personal darstellen.
  21. Das Mitbringen jeglicher Art von Waffen, Feuerwerkskörpern, scharfen oder spitzen Gegenständen oder Gegenständen, von denen in irgendeiner Art und Weise eine Gefahr ausgeht, ist untersagt. Für die Veranstaltungsräume gilt darüber hinaus ein Mitbringverbot für sperrige oder übergroße Gegenstände.
  22. Das Mitbringen von Gegenständen, die geeignet sind, den Betriebsablauf zu stören, ist untersagt. Mobiltelefone müssen vor Betreten der Veranstaltungsräume ausgeschaltet bzw. in einen störungsfreien Modus gesetzt werden (z.B. Flugmodus).
  23. Für Wertgegenstände, Garderobe und sonstige mitgebrachte Gegenstände lehnt das Casablanca bei Verlust, Diebstahl oder Beschädigung durch Fremdeinfluss jegliche Haftung ab.
  24. Personen, die unter dem Einfluss von illegalen Drogen oder sonstigen Rauschmitteln stehen, werden aus dem Casablanca verwiesen. Gleiches gilt für Personen, die sich erst innerhalb des Casablancas in einen solchen Zustand versetzen. Hierbei besteht kein Anspruch auf Rückzahlung bereits gezahlter Eintrittsgelder.
  25. Der Genuss von Cannabis ist aufgrund der Gesetzeslage in Bayern im Casablanca untersagt.
  26. Personen, die andere Personen belästigen, bedrohen, gefährden, verletzen, gegen diese übergriffig werden oder den geregelten Betriebsablauf auf andere Art und Weise stören, werden aus dem Casablanca verwiesen. Gleiches gilt für Personen, die in irgendeiner Art und Weise die Einrichtung oder andere Bestandteile des Casablanca beschädigen, demontieren oder entfernen. In allen Fällen besteht kein Anspruch auf Rückzahlung bereits gezahlter Eintrittsgelder. Das Casablanca behält sich darüber hinaus die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ausdrücklich vor.
  27. Das Verteilen, Auslegen, Ankleben oder Verkaufen von Prospekten, Flugblättern, anderen Druckerzeugnissen, Werbeartikeln oder sonstigen Gegenständen ist ohne vorherige Genehmigung durch die Theaterleitung bzw. den Casa-Vorstand untersagt.
  28. Betteln, Hausieren, das Feilbieten von Waren, Musizieren sowie sonstige Auftritte künstlerischer Natur sind ohne vorherige Genehmigung durch die Theaterleitung bzw. den Casa-Vorstand untersagt.
  29. Die Verwendung von offenem Feuer, brennbaren Flüssigkeiten und Gasen, pyrotechnischen Gegenständen und anderen explosionsgefährlichen Stoffen ist verboten.
  30. Generell werden alle Gäste angehalten, sich so zu verhalten, dass die anderen Besucherinnen und Besucher sowie unsere Nachbarinnen und Nachbarn nicht gestört werden.
  31. Die in den Öffnungszeiten festgelegten Schließungszeiten des Gastrobereiches sind verbindlich. Unter der Schließungszeit des Biergartens von 23:00 Uhr wird verstanden, dass der Biergarten um 23:00 Uhr vollständig geräumt ist.
  32. Im Gefahrenfall ist den Anweisungen der Casablanca-Mitarbeiter in jedem Fall Folge zu leisten.

Herzlichen Dank für die Aufmerksamkeit und Beachtung dieser Hausordnung!

Nürnberg, 10.11.2025

Der Vorstand des Casa e.V.